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CORONA-Soforthilfe 1

CORONA-Soforthilfe 1 (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: CORONA-Soforthilfe 1

An die

Vorsitzenden und Geschäftsstellen der Sportvereine Wiesbaden

 

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

da auch die Sportkreise möglicherweise von Vereinen zu og Thema angesprochen werden, darf ich zusammenfassend informieren:

 

Die Überprüfung der zum Pandemiebeginn gezahlten Corona-Soforthilfen beschäftigt derzeit auch Sportvereine, die Soforthilfen zwischen März und Juni 2020 erhalten haben. Bund und Land wollten u.a. auch gemeinnützigen Sportvereinen helfen, denen durch die Corona-Pandemie ein existenzbedrohender finanzieller Engpass drohte. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung wurde auf Basis eines prognostizierten Liquiditätsengpasses berechnet.

Nun hat das in Hessen für die Soforthilfen zuständige Regierungspräsidium Kassel zu klären, ob die Hilfen damals gerechtfertigt waren oder eine Rückzahlung erfolgen muss. In diesem Kontext hat das Regierungspräsidium Kassel per E-Mail auch betroffene Sportvereine angeschrieben.

Es ist sicher unglücklich, dass der Versand der E-Mails ausgerechnet in der Ferienzeit erfolgt ist. Begründet wurde dies mit den zeitlichen Prüfvorgaben durch den Bund. Daher sind die angeschriebenen Vereine gut beraten, ggf. das Angebot einer Fristverlängerung in Anspruch zu nehmen.

Die Mitwirkung an diesem Rückmeldeverfahren ist für alle aufgeforderten Soforthilfe-Empfängerinnen und Empfänger verpflichtend. Erfolgt keine entsprechende Rückmeldung, wird die Soforthilfe vollumfänglich zurückgefordert. Antragsteller haben bei der damaligen Antragstellung zugestimmt, dass im Falle einer Überkompensation die Rückzahlung der Soforthilfe erfolgt. Grundsätzlich ist es u.a. möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen, sofern eine Rückzahlung unumgänglich ist.

Die Rückmeldung erfolgt ausschließlich online über den im Anschreiben zur Rückmeldung personalisierten Link (ggf. QR-Code) sowie die Anmeldedaten (Nutzerkennung und PIN). Die Rückmeldung über das Online-Portal muss grundsätzlich bis zu dem im Schreiben genannten Termin erfolgen. Eine Rückmeldung ist nur dann nicht notwendig, wenn der Verein den erhaltenen Betrag in voller Höhe zurückzahlt oder bereits zurückgezahlt hat.

Bei inhaltlichen Fragen empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um mögliche Fehler im Verfahren zu vermeiden.

 

Weitere Informationen zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen sind der Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 26.08.2025 zu entnehmen:

Erleichterungen beim Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen | hessen.de

 

Das Regierungspräsidium Kassel stellt eine ausführliche FAQ-Liste zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen online bereit:

FAQ | rp-kassel.hessen.de

 

Wie Sie der allgemeinen Berichterstattung entnehmen können, z.B. in FAZ und Hessenschau:

https://www.hessenschau.de/wirtschaft/das-steckt-hinter-dem-aerger-ueber-die-corona-soforthilfen-v1,corona-soforthilfen-102.html

entwickelt sich das RP-Prüfverfahren durchaus „dynamisch“ (Fristverlängerungen, Härtefallregelungen etc.). Daher ist zu empfehlen, die Tagespresse ebenso zu verfolgen wie die Veröffentlichungen des Wirtschaftsministeriums sowie des RP Kassel.

 

Der lsb h hat bereits in einem Sondernewsletter informiert und wird in Kürze auch die Großvereine anschreiben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Klages

 

 

LANDESSPORTBUND HESSEN e.V.

Hauptgeschäftsführer

 

Andreas Klages

 

Landessportbund Hessen e.V.

Otto-Fleck-Schneise 4

60528 Frankfurt am Main

Fon 069-6789106

www.landessportbund-hessen.de

Kontakt

Sportkreis Wiesbaden e.V.
Diltheystr. 3a
65203 Wiesbaden

 

Tel: (0611) 74944