Gema

GEMA: Was Sie wissen sollten!

Die GEMA ist die deutsche „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte".


Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte von Musikern. Die GEMA und der Deutsche Sportbund (DSB) haben einen Pauschalvertrag geschlossen, damit nicht jede Musiknutzung eines Vereins einzeln abgerechnet werden muss.


Die Abgeltung aller Musiknutzungen der Vereine ist nicht finanzierbar, deshalb ist nur ein Teil der Nutzungen durch den Vertrag abgegolten. Relevante abgegoltene Veranstaltungen für Übungsleiter sind:

  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben ohne bezahlte Sportler mit bis zu 1000 Besuchern.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazz-Dance) anlässlich einer Präsentationsveranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  • Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird.

    Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen.
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenann-te Pausenmusik), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern.
  • Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz

Darüber hinaus sind weitere Veranstaltungen gebührenfrei, die Übungsleiter aber weniger betreffen, wie zum Beispiel Jahresversammlung, Weihnachtsfeiern, Festakte oder ähnliches.


Detaillierte Auskünfte bei der GEMA-Bezirksdirektion Wiesbaden, Abraham-Lincoln-Str. 20, 65189 Wiesbaden, Tel. 0611/7905-0, E-Mail:

Ein ausführliches Merkblatt des Landessportbundes finden Sie im Internet unter: www.landessportbund-hessen.de/de/inhalt/abteilungen/ver-einsfoerderung/gema_merkblatt.asp


Hinweis: Wenn ein Rundfunk- oder Kombi-Gerät ein Empfangsteil hat, wird es GEZ-Pflichtig, auch wenn nur der CD- oder MC-Spieler genutzt nicht empfangen wird.

Übungsleiter und VBG

Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und sichern Arbeitnehmer gegen Unfälle im Berufsleben ab.


Für Übungsleiter und Trainer von Vereinen ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zuständig, wenn Unfälle während der Arbeitszeit, bei der Zurücklegung des Weges von und zur Arbeit passieren. Bei Eintritt eines Arbeitsunfalls umfassen die Leistungen der VBG: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente, Hinterbliebenenversorgung). Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft zahlt der Arbeitgeber in voller Höhe. Übungsleiter, die lediglich die Aufwandspauschale im Rahmen des steuerlichen Freibetrages (z.Z. 1.848 Euro) bekommen sind über einen Rahmenvertrag des Landessportbundes Hessen mit der VBG abgesichert.


Für Übungsleiter die darüber hinaus Beträge von ihren Vereinen bekommen, besteht seitens des Vereins die Verpflichtung diese Beträge der VBG als Lohnsumme zu melden, damit die Beiträge berechnet und erhoben werden können. Bei einem Übungsleiter auf Minijob-Basis ist der Mindestbeitrag von 81 Euro pro Jahr zu zahlen.

Bessere Versicherung fürs Ehrenamt

Die VBG begrüßt das Gesetz zur Verbesserung des Unfallversicherungsschutzes für bürgerschaftlich Engagierte. Zum 1. Januar 2005 ist eine Vielzahl ehrenamtlich Tätiger während ihres Engagements gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS)

Bisher war der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Einrichtungen sehr begrenzt geregelt. Da jeder Einzelfall anders gelagert ist, kann die VBG nie von vornherein eine verbindliche Aussage zum Versicherungsschutz geben. Hieraus resultiert eine erhebliche Unsicherheit für die Initiatoren und viele Helfer. Bisher waren nur einzelne ehrenamtlich Tätige im Bereich der Kirchen, wie z. B. Mitglieder des Kirchenvorstandes und des Kirchenchors, durch die VBG versichert. Im Sport ist der Ehrenamtsträger bislang unversichert.


Die VBG ist für die Umsetzung des Gesetzes gerüstet. Dazu hat sich die VBG auch mit den Vertretern der gemeinnützigen Sporteinrichtungen sowie Kirchen zusammengesetzt. „Die VBG hat die Hoffnung, dass aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung des Versicherungsschutzes für das bürgerschaftliche Engagement mehr Sicherheit für Millionen von ehrenamtlich Tätigen geschaffen wird", erklärt Prof. Dr. Ernst Haider, Vorsitzender der Geschäftsführung der VBG.


Nach dem Gesetz wird sich der Unfallversicherungsschutz in der VBG erweitern auf

  • bürgerschaftlich Engagierte, die in privatrechtlichen Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften tätig werden.
  • gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sowie Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie ähnlichen Vereinigungen ehrenamtlich tätig sind. Diese Personen erhalten die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

    Der Beitrag für die im Auftrag oder mit Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften tätigen Versicherten wird sich im Jahr 2005 in Höhe der bereits jetzt pflichtversicherten Ehrenamtsträger für Kirchen bewegen (unter drei Euro je Person und Jahr). Der Beitrag für die freiwillig Versicherten in gemeinnützigen Organisationen sowie den Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften beträgt 2005 2,73 Euro pro Versicherten. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die VBG nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern legt die entstandenen Aufwendungen nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren auf die Beitragszahler um. Zu den Versicherungsleistungen gehören Maßnahmen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation im Falle eines Unfalls sowie eine umfassende Unterstützung zur Prävention von Unfällen. Der neue Versichertenkreis erhält dieselben Leistungen wie andere versicherte beschäftigte Personen.

Weitere Informationen zum Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftlich Engagierte liefert Ihnen die Webseite www.vbg.de Versicherungsschutz »Ehrenamtlich Tätige".

Es gibt einen rechtlichen Rahmen für Übungsleiter – Die Praxis erfordert Fingerspitzengefühl

Übungsleiter: Kein Bein im Gefängnis

Nachher ärgern sich viele Übungsleiter oder Übungsleiterinnen: „Damit hättest du rechnen müssen.“ Doch niemand kann sich vorher vorstellen, in welche speziellen Situationen eine betreuende Person geraten kann und dafür haftet.


Das Leben erfindet permanent neue Fallstricke, aber auch neue Freudenmomente. Deshalb schwanken viele Übungsleiter zwischen Hoffnung („Es wird schon nichts passieren“) und Fatalismus („Ich stehe mit einem Bein im Gefängnis“), wenn sie an mögliche Gefahren während ihrer Übungsstunden denken. Dieser Beitrag soll Sie über Prinzipien und typische Situationen informieren, damit Sie sicherer agieren können, wenn Sie in kritische Situationen geraten.

Der Versicherungsrahmen

Als Übungsleiter (auch ohne Lizenz), Sportlehrer oder Trainer genießen Sie den vollen Versicherungsschutz, der zwischen dem Landessportbund Hessen und der ARAG im Sportversicherungsvertrag festgelegt wurde.


Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für alle Vereinsmitglieder, die Sie betreuen, aber nicht für Mitglieder auf Zeit (unter zwölf Monaten) und für Nicht-Mitglieder, es sei denn sie sind Helfer bei versicherten Veranstaltungen.


Der Versicherungsschutz gilt für sämtliche sportlichen Aktivitäten während des üblichen Sportbetriebes des Vereins und er gilt auch für den Weg vom Verlassen der Wohnung oder des Arbeitsplatzes bis zur Rückkehr zur Wohnung.


Der Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages beinhaltet auch die Sparten Unfall-, Haftpflicht-, Reisegepäck-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung.


Genaue Einzelheiten sollten Sie von Ihrem Vorsitzenden bzw. dem entsprechenden Vorstandsmitglied oder Mitarbeiter erfahren, der für die Abwicklung der Versicherungsfälle in Ihrem Verein verantwortlich ist. Für weitere Auskünfte ist das ARAG-Versicherungsbüro beim Landessportbund zuständig.

Risiken abschätzen

Gerade die Übungsstunden mit Kindern und Jugendlichen sind für Übungsleiter ein Spagat zwischen besonderer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht einerseits und risikoträchtigen Lernsituationen andererseits.


Es gehört zum pädagogischen Konzept von Sportvereinen für ein einzelnes Kind oder einen einzelnen Jugendlichen bzw. eine Gruppe Situationen zu schaffen, in denen sie lernen, Gefahren abzuschätzen und mit ihnen selbstverantwortlich umzugehen.


Der Übungsleiter muss das Risiko kalkulieren und wird von Situation zu Situation und von Kind zu Kind abschätzen, was möglich ist.
Einen hundertprozentigen Schutz gegen Unfälle gibt es nicht.

Übungsleiter als Betreuer

Zunächst müssen Sie abschätzen, wie viele Kinder und Jugendliche Sie betreuen können. Eine genaue Personenzahl ist nicht vorgeschrieben.


Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen sowie die Gruppenzusammensetzung, der eigene Kenntnisstand, die Hallengröße und die Art des Sportangebotes spielen beispielsweise eine Rolle.


Ziel ist immer eine sichere und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit zu gewährleisten. Wenn Ihnen der Abteilungsleiter mehr Kinder schickt als Sie verantworten können, müssen Sie das aus den oben genannten Gründen klar und konsequent ablehnen.


Sie können sich für einzelne Übungsstunden durch eine geeignete Person vertreten lassen. Allerdings sollte dies unbedingt vorher mit dem Vereinsvorstand und Ihrem Vertreter abgesprochen sein. Dies können auch Jugendliche unter 18 Jahren sein, wenn der Vorstand diese Person beauftragt und die Erziehungsberechtigten schriftlich ihre Erlaubnis erteilen. Natürlich muss dieser Jugendliche eine entsprechend entwickelte Persönlichkeit besitzen, eine Lizenz oder andere Qualifikation wären wünschenswert. Für den Notfall ist es notwendig zu regeln, wie ein erwachsener Übungsleiter zu erreichen ist. Dieser kann unterstützen, falls eine Überforderungssituation für den minderjährigen Übungsleiter entsteht, z.B. ein schwerer Unfall.


Übrigens haben Sie auch beim Eltern-Kind-Turnen die Aufsichtspflicht für die Kinder und eine Sorgfaltspflicht für die Eltern. Eltern, die Hilfestellung geben, müssen Sie entsprechend einweisen.


Wenn Sie eine Übungsstunde kurzfristig absagen müssen und keine Vertretung finden, ist es günstig, wenn Sie vorher mit den Eltern der Kinder eine Telefonkette vereinbart haben, die Sie dann in Gang setzen können. Auf alle Fälle muss eine Person gefunden werden, die persönlich über den Ausfall der Übungsstunde informiert.


Natürlich kann es passieren, dass Sie nicht pünktlich zum Training kommen. Auch für diesen Fall ist es gut, mit den Eltern eine Regelung zu treffen.


Sonst sollten Sie auf alle Fälle ein Vorstandsmitglied oder den Hausmeister informieren, denn es muss eine Person zur kurzfristigen Betreuung der Kinder gefunden werden.

Sachschäden

Sie müssen die Halle und Geräte vor Beginn der Übungsstunde prüfen. Bei erheblichen Schäden in der Halle muss das Training ausfallen, bei kleineren Schäden die Stelle markiert werden.


Defekte Geräte müssen Sie aussortieren. Sie können selbstverständlich selbstgebaute Sportgeräte mitbringen, wenn sie so beschaffen sind, dass für die Kinder und Jugendlichen keine Gefahr besteht.

Kinder unterwegs

Es ist empfehlenswert, dass Sie mit den Eltern das Bringen und das Abholen der Kinder von der Sporthalle klären: Werden die Kinder gebracht und abgeholt oder erlauben die Eltern ihren Kinder selbst nach Hause zu gehen.


Prinzipiell sind Sie verpflichtet, die Aufsicht der Kinder wieder an die Eltern zu übergeben. Besteht eine derartige Klärung nicht, dann dürfen Sie nicht einfach gehen, falls ein Kind nicht von der Halle oder dem Sportplatz abgeholt wird. Im Extremfall, wenn die Eltern trotz erheblicher Bemühungen nicht zu erreichen sind, müssen Sie Kinder bis zu zwölf Jahren in Öffentliche Obhut geben, also der Polizei, der Feuerwehr oder dem Jugendamt übergeben.


Wenn ein Kind unter zwölf Jahren bisher immer gebracht und abgeholt wurde, können Sie es demnach selbstverständlich auch nicht während der normalen Übungsstunde nach Hause schicken, egal ob dieses Kind über starke Beschwerden klagt oder Sie aus disziplinarischen Gründen gerne ohne das Kind unterrichten würden.

Verletzung eines Kindes

Wenn Sie ein Kind während der Unterrichtseinheit besonders betreuen müssen, beispielsweise weil es sich verletzt hat und Sie den Verbandskasten holen, behalten Sie trotzdem die Aufsichtspflicht über alle Kinder.


Sie müssen die Kinder vorsorglich ermahnen und entsprechende Regeln aufstellen: „Ihr bleibt ruhig auf der Bank sitzen, bis ich wieder da bin“ oder „Ihr klettert nicht die Stangen rauf, während ich Otto versorge“. Auch während Sie kurz auf Toilette gehen, müssen alle gefährlichen Beschäftigungen eingestellt werden.


Es ist sinnvoll, dann ein oder zwei ältere Kinder „aufpassen“ zu lassen.

Weitere Informationen: Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat eine ausführliche Broschüre über Rechtsfragen für Übungsleiterinnen entwickelt, in denen Antworten auf die 50 häufigsten gestellten Rechtsfragen von Übungsleitern ggegeben werden.


Die Broschüre kann unter http://www.lsb-nrw.de/recht/thema04.htm heruntergeladen werden.


Jens Gieseler

Mustervertrag für Übungsleiter

Der DSB stellt auf seiner Homepage einen Mustervertrag für Übungsleiter (nebenberuflicher Freier Mitarbeiter) zur Verfügung. Der Download enthält zudem wichtige Hinweise zur Abgrenzung des Arbeitnehmerstatus, zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern, der gesetzlichen Unfallversicherung und den steuerlichen Konsequenzen für den Honorarempfänger.


http://www.dsb.de/fileadmin/fm-dsb/downloads/_L_ Mustervertrag_17092003.pdf

Spenden

Die Bundesregierung hat zum 01.01.2000 eine Neuregelung des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) beschlossen. Demnach sind auch gemeinnützige Sportvereine berechtigt, ohne den bisher notwendigen Umweg über eine öffentliche Durchlaufstelle (Stadt, Landkreis, Landessportbund) Zuwendungen (Spenden) entgegenzunehmen und selbst dem Spender eine steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigung zu erteilen.


Nichtbeachtung oder fehlerhafte Handhabung der steuerlichen Vorgaben kann zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für den Verein oder auch für seine Mitarbeiter führen. Um dies zu verhindern möchten wir nachstehend auf einige grundlegende Punkte zum Spendenrecht hinweisen.

Spenden - Know - how

Alles was Sie schon immer über Spenden wissen wollten finden Sie hier als Download.


Wenn Sie Spendenbescheinigungen ausfüllen wollen, finden Sie hier Formularvorlagen für Geld - und Sachspenden

Gemaerhöhung

Gemaerhöhung ausgesetzt

 

GEMA

Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte - www.gema.de


Pressemitteilung

20. Dezember 2012

 

Tarifreform: GEMA und Bundesvereinigung der Musikveranstalter einigen sich auf Übergangslösung für 2013

 

Die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) haben sich nach intensiven Verhandlungen auf eine Übergangslösung für 2013 verständigt. Die für 1. April 2013 angekündigte Tarifreform für den Veranstaltungsbereich wird in 2013 weiter verhandelt. Mit der Unterzeichnung eines Gesamtvertrages haben beide Tarifpartner eine Übergangslösung auf Basis der bestehenden Tarife vereinbart, die der Veranstaltungsbranche für das Jahr 2013 Planungssicherheit bringt.

 

Gleichzeitig hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der gestrigen Anhörung das Schiedsstellenverfahren zwischen der BVMV und der GEMA fortgesetzt. Spätestens Mitte 2013 wird sie eine Empfehlung zur Angemessenheit jener Tarife vorlegen, die Gegenstand des Verfahrens sind.

 

Georg Oeller, Vorstandsmitglied der GEMA: „Mit der unterzeichneten Übergangsvereinbarung haben wir eine zufriedenstellende Lösung gefunden. In 2013 werden wir die Verhandlungen zur Tarifreform auf Basis des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt wieder aufnehmen. Sofern hierbei keine Einigung erzielt werden kann, haben wir uns auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens geeinigt, damit eine tarifliche Neuregelung für 2014 gefunden werden kann.“

 

Der mit der BVMV unterzeichnete Interimsvertrag sieht folgende Vereinbarungen als Übergangslösung

für 2013 vor:

  • Ab 1.1.2013 werden die Tarife im Veranstaltungsbereich, die Gegenstand der Verhandlungen sind, um 5% nach oben angepasst. Davon betroffen sind unter anderem Veranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, in Diskotheken, Musikkneipen und Varietébetrieben, auf Stadtfesten.
  • Der Tarif für Clubs und Diskotheken (Tarif M-U III 1c) wird ab dem 1.4.2013 nochmals um weitere 10% erhöht.
  • Der sog. Laptopzuschlag wird wie angekündigt ab 1.4.2013 durch einen neuen Tarif bzw. eine Anpassung des Tarifs VR-Ö ersetzt.

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Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 65.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

 

Pressekontakt:

Ursula Goebel, Ltg. Marketing & Kommunikation

 

E-Mail: , Telefon: +49 89 48003-426